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Arbeitsschutzgesetz §5/§6 (Gefährdungsbeurteilung)

Jeder Arbeitgeber muss nach §5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und nach §6 dokumentieren. Alle Pflichten, Fristen und Sanktionen im Überblick.

Hvem er omfattet?

Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist nach §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die Gefährdungen für seine Beschäftigten zu beurteilen — unabhängig von Branche und Betriebsgröße, ab dem ersten Beschäftigten.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt ebenfalls für alle Betriebe; die frühere Ausnahme für Kleinbetriebe wurde bereits 2013 gestrichen.

Hvad kræver reglerne?

Das verlangt das Gesetz

  • Ermittlung der Gefährdungen je nach Art der Tätigkeit — für gleichartige Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes
  • Berücksichtigung aller Gefährdungsfaktoren: Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit, Qualifikation — und die psychische Belastung (§5 Abs. 3 Nr. 6)
  • Ableitung und Umsetzung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
  • Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen und Anpassung bei Bedarf
  • Dokumentation nach §6: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis der Überprüfung
  • Aktualisierung bei Änderungen — neue Arbeitsmittel, geänderte Verfahren, neue Erkenntnisse oder nach Unfällen
  • Erfassung von Arbeitsunfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit (§6 Abs. 2)

Frister og sanktioner

Fristen und Sanktionen

  • Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und laufend aktuell gehalten werden — eine feste Wiederholungsfrist nennt das Gesetz nicht, anlassbezogene Überprüfung ist Pflicht
  • Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörden sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden (§25 ArbSchG)
  • Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit drohen strafrechtliche Konsequenzen (§26 ArbSchG)
  • Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung verschärft nach Arbeitsunfällen die Haftung des Arbeitgebers erheblich

Sådan opfylder I det med Verkta

Verktas Modul für die Gefährdungsbeurteilung führt Sie Schritt für Schritt durch Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle — inklusive der psychischen Belastung. Mitarbeitende werden über anonyme Fragebögen in ihrer eigenen Sprache einbezogen. Maßnahmen erhalten Verantwortliche und Fristen, und das System erinnert automatisch an Überprüfungen. Die vollständige Dokumentation nach §6 ArbSchG steht jederzeit exportbereit für Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft.

Ofte stillede spørgsmål

Gilt die Pflicht auch für Kleinbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten?

Ja. Die Gefährdungsbeurteilung ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht, und auch die Dokumentationspflicht nach §6 gilt seit 2013 ohne Ausnahme für alle Betriebsgrößen.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden?

Das Gesetz nennt keine starre Frist. Sie muss aber bei jeder relevanten Änderung aktualisiert werden — neue Maschinen, geänderte Abläufe, Unfälle oder neue Erkenntnisse. In der Praxis empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, z. B. jährlich.

Muss die psychische Belastung wirklich beurteilt werden?

Ja. Seit 2013 nennt §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG die psychische Belastung ausdrücklich als Gefährdungsfaktor. Aufsichtsbehörden fragen bei Besichtigungen gezielt danach.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Er kann fachkundige Personen beauftragen — etwa die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt — muss die Umsetzung aber sicherstellen.