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72-Stunden-Regel

Die Frist in Artikel 33 der DSGVO zur Meldung einer Datenschutzverletzung an die Datenschutzbehörde: unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem das Unternehmen von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Die Frist läuft auch an Wochenenden und Feiertagen weiter. Wird sie überschritten, muss die Verzögerung in der Meldung begründet werden. Liegen dem Unternehmen nicht alle Informationen innerhalb der Frist vor, kann die Meldung stufenweise erfolgen – entscheidend ist, das Bekannte fristgerecht zu melden.