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Repressalien

Jede nachteilige Behandlung einer hinweisgebenden Person infolge einer Meldung – zum Beispiel Kündigung, Degradierung, Belästigung, schlechtere Aufgaben oder Ausschluss von Beförderungen. Das Whistleblower-Gesetz verbietet Repressalien, und auch Drohungen mit sowie Versuche von Repressalien sind unzulässig. Wird eine hinweisgebende Person dennoch Repressalien ausgesetzt, hat sie Anspruch auf Entschädigung, und die Beweislast kann sich umkehren, sodass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die Behandlung nicht auf der Meldung beruhte. Der Schutz gilt, wenn die hinweisgebende Person in gutem Glauben von der Richtigkeit der Informationen ausging.

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