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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30)

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, das Artikel 30 der DSGVO von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern verlangt. Es muss unter anderem die Zwecke der Verarbeitung, Kategorien betroffener Personen und Daten, Empfänger, etwaige Drittlandübermittlungen, Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen beschreiben. Es muss schriftlich vorliegen, aktuell gehalten werden und der Datenschutzbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können. Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ist eng gefasst, sodass in der Praxis nahezu jedes Unternehmen ein Verzeichnis führen sollte.